Streit um Mormonen.de - Namensschutz auch für Spitznamen
21.Feb.04 | e-recht 24.de
Das LG Frankfurt a.M. (Az.: 2/3 O 536/02) hat sich mit der Frage befasst, ob der Namensschutz des § 12 BGB auch Spitznamen einer Personengruppe umfasst. Klägerin war die „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“. Diese Religionsgemeinschaft wird landläufig als „Mormonen“ bezeichnet und besitzt in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die US-amerikanische \"Corporation of the President of the Church of Jesus Christ of Latter-day Saints\" ist seit 2002 Inhaberin der Deutschen Wortmarke „Mormonen“ sowie „Mormonenkirche“.
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Der Beklagte hatte bei der DENIC die Domain „mormonen.de " auf sich registriert und bot unter dieser Adresse eine deutschsprachige Internetseite mit Informationen über die „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ an. Diese sah in der Benutzung der Domain „mormonen.de“ jedoch eine Verletzung der ihr zustehenden Namens- und Markenrechte. Sie verlangte vom Beklagten, die Domain nicht weiter zu nutzen sowie eine Freigabeerklärung gegenüber der DENIC abzugeben.
Der Beklagte war der Meinung, der Klägerin können keine entsprechenden Namensrechte zustehen. Die Klägerin benutze den Namen „Mormonen“ nicht für ihre Mitglieder. Im Gegenteil lehne sie die Bezeichnung als Mormonen sogar ausdrücklich ab. Die Vorstellung der Allgemeinheit über den Namen „Mormonen“ seien viel zu diffus, um eine markenrechtlich relevante Gefahr der Zuordnungsverwirrung zu begründen.
Das LG Frankfurt gab der Klägerin recht. Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts den Namensschutz nach § 12 BGB beanspruchen kann. Auch dass sich die Mitglieder der Kirche selbst nicht als Mormonen bezeichnen, steht dem rechtlichen Schutz nicht entgegen. Unter den Namensschutz des § 12 BGB fällt nach Ansicht des Gerichts auch ein Spitzname, wenn dieser zu bestimmten Personen in Zusammenhang gebracht werden kann. Die Mitglieder der Klägerin werden seit langer Zeit landläufig als Mormonen bezeichnet. Der Name leitet sich aus einem Buch des US-Stifters der Kirche Joseph Smith ab und steht demzufolge in einem Bezug zu der Klägerin. Da der Name Mormonen im Brockhaus bereits 1932 erstmals erwähnt wurde, stehen der Klägerin die älteren Rechte an dem Namen zu. Der Beklagte hatte die Domain erst 1997 für sich registriert.
Der Beklagte hatte die Domain unbefugt gebraucht. Es bestand die Gefahr, dass Internet-Nutzer in der Annahme auf die Seiten von mormonen.de gelangten, dass es sich um eine Seite der offiziellen Mormonenkirche handelte. Da der Beklagte kein schützenswertes Recht an dem Namen vorweisen konnte, wertete das Gericht das Verhalten des Beklagten als „schlichtes Domain-Grabbing“.
Originalartikel
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